Meist bekommt man erstmals im Finanzgerichtsverfahren die Akten des Finanzamtes zu Gesicht.
Vom Akteneinsichtsrecht gemäß § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sollte man immer Gebrauch machen, auch wenn sich daraus nicht immer etwas Verwertbares für den Mandanten ergibt.
Manchmal kann das Ergebnis der Akteneinsicht auch sein, dass das Finanzamt nichts oder nur unzureichend ermittelt hat. Diese Feststellung ist dann hilfreich, wenn das Finanzamt steuererhöhende Tatsachen nachweisen muss.
Neulich war ich zur Akteneinsicht beim Finanzgericht. Geklagt wird gegen einen Haftungsbescheid wegen Steuerschulden einer GmbH, den der Geschäftsführer erhalten hat.
In den Rechtsbehelfsakten fand ich eine handschriftliche Notiz über ein Telefonat zwischen einer Mitarbeiterin der Rechtsbehelfsstelle und meinem Mandanten. Darin heißt es über meinen Mandanten:
„will Seelenfrieden“
Darauf die Reaktion der Rechtsbehelfsstelle:
„habe ihm geraten zu zahlen, dann Frieden :)“
Auch im Original mit Smiley.
Frei nach Kant und Friedrich dem Großen:
„Räsoniert, so viel ihr wollt, und worüber ihr wollt; aber bezahlt!“
So einfach ist das.
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