Bescheide des Finanzamtes: Bekanntgabefrist bzw. -fiktion verlängert sich 2025 auf vier Tage

Haftungsbescheide, Steuerbescheide und sonstige Verwaltungsakte des Finanzamtes müssen bekannt gegeben werden, damit sie überhaupt wirksam werden (§§ 124 Abs. 1, 122 AO).

„Drei-Tages-Frist“

Für die Bekanntgabe gilt grundsätzlich die „Drei-Tages-Fiktion“ bzw. „Drei-Tages-Frist“ des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland übermittelt wird, am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist).

Aufgabe zur Post bedeutet Einwurf eines Schriftstücks (im Umschlag) in den (Post-)Briefkasten oder Einlieferung bei der Post.

Ein Beispiel zur bisherigen Rechtslage:

Beispiel: 2024

Im Jahr 2024 wird ein Haftungsbescheid an einem Montag vom Finanzamt zur Post aufgegeben. Bekanntgabe des Haftungsbescheides am dritten Tag nach Aufgabe zur Post, also am Donnerstag.

Neufassung: Vier Tage

In der Neufassung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO wurde die „Drei-Tages-Frist“ auf vier Tage verlängert. Dazu folgendes Beispiel:

Beispiel: 2025

Im Jahr 2025 wird ein Haftungsbescheid an einem Montag vom Finanzamt zur Post aufgegeben. Bekanntgabe am vierten Tag nach Aufgabe zur Post, also am Freitag.

Praxis-Tipp

Die Neufassung des § 122 AO ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben werden (Art. 97 § 1 Abs. 15 EGAO).

Besonderheit: Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag

Besonderheiten gelten, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. In diesen Fällen endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 AO).

Fristen im Sinne von § 108 Abs. 3 AO sind insbesondere die Steuererklärungsfristen (§ 149 AO). Der Bundesfinanzhof (BFH, 14.10.2003, IX R 68/98) versteht auch die drei Tage in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO als „Frist“ im Sinne von § 108 Abs. 3 AO. Daran wird sich auch nach der Neufassung (vier Tage) nichts ändern.

Beispiel: Ostern 2025

Am 15.04.2025 (Dienstag) wird ein Haftungsbescheid vom Finanzamt zur Post aufgegeben. Bekanntgabe am vierten Tag nach Aufgabe zur Post, also am 19.04.2025 (Sonnabend). Da hier das Ende der Frist auf einen Sonnabend fällt, endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags, also am Montag (21.04.2025). Der 21.04.2025 ist ein gesetzlicher Feiertag (Ostermontag), so dass der Haftungsbescheid erst am 22.04.2025 (Dienstag) als bekannt gegeben gilt (§ 108 Abs. 3 AO).

Kommentar schreiben

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.