Kirchensteuer: Keine Haftung nach § 71 AO wegen Steuerhinterziehung
Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder daran teilnimmt, der haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für Zinsen (§ 71 AO). Aber umfasst die Haftung nach § 71 AO auch die verkürzte Kirchensteuer?…
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