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Blog zum Steuer(straf)recht

Oh du fröhliche … Revisionsbegründung

(Steuer-)Strafverteidigung ist aufregend. Was gibt es Aufregenderes, als ein Urteil eines Landgerichts in einer Steuerstrafsache, das kurz vor Weihnachten zugestellt wird.

Ab der Zustellung beginnt die einmonatige Revisionsbegründungsfrist. Die Frist läuft ohne Rücksicht auf Weihnachtsfeiertage, Weihnachtsferien, Neujahr und sonstige Veranstaltungen, die der Erholung und seelischen Erhebung dienen sollen. Eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist ist nicht möglich (anders z. B. im Finanzgerichtsverfahren, § 120 Abs. 2 FGO).

Das Jahr endet also gut und wird genauso gut wieder losgehen.

In diesem Sinne: Fröhliche Weihnachten!

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